Allgemeine Geschäftsbedingungen der HWH Elektronische Bauteile GmbH

 

§ 1 Allgemeines

1. Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Lieferungen und Leistungen einschließlich Vorschlägen, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die durch Auftragserteilung, spätestens durch die erste Erfüllungshandlung des Käufers anerkannt werden. Einkaufs- und/ oder Bestellbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

2. Vereinbarungen - Insbesondere soweit sie diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abändern - werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Werden einzelne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch anderslautende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer außer Kraft gesetzt, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.

3. Die Angebote des Verkäufers verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Bestellung annimmt.

4. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Telefonische Aufträge werden nur auf Gefahr des Bestellers entgegengenommen.

5. Bei Vereinbarung von Incoterms gilt die Fassung von 2010.

 

§ 2 Preise

1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit Einführung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.

2. Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer als Festpreise. Sie gelten frei Verladen ab Werk (EXW) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Verpackung ist im Preis eingeschlossen. Vom Verkäufer behält sich vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund Materialpreishöhung oder Frachtkostenänderungen eintreten.

 

§ 3 Liefer- und Abnahmefristen

1. Die im Angebot genannten Lieferfristen sind unverbindlich. Die Einhaltung einer etwa fix vereinbarten Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien bei Vereinbarung des Liefertermins abschließend geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen termingerecht erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall oder werden nachträgliche Änderungen des Liefergegenstandes vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung ausschließlich zu vertreten haben. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt unserer richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch unsere Lieferanten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk verlassen hat oder, im Fall der vereinbarten Holschuld bzw. des Annahmeverzugs des Käufers, die Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können. Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.

2. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Subunternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Ausschußfertigung, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentliche Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks und Aussperrungen. Wir werden dem Käufer den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3. Kommen wir in Verzug und entstehen dem Käufer dadurch Schaden, ist er berechtigt, zur Abgeltung sämtlicher auf verzögerte Belieferung gestützter Ansprüche des Käufers, eine pauschale Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles des Vertragsgegenstandes, der infolge des Verzuges nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Sind wir nach Erreichen der vorstehenden maximalen Verzugsentschädigung weiterhin in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten; das gleiche gilt, wenn uns die Lieferung oder Leistung aus von uns zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Ende der Nachfrist uns schriftlich anzuzeigen, dass er dieses Recht ausüben wird.

4. Ein dem Käufer oder uns nach Ziffer 3.2 oder Ziffer 3.3 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit erbrachte Teillieferungen für den Käufer unverwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung berechtigt.

5. Der Verkäufer ist zu Teillieferung berechtigt, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.

6. Nimmt der Käufer die Ware, Teilleistungen oder -lieferungen auch nach vorheriger angemessener Fristsetzungen nicht an oder ab oder verletzt er seine Mitwirkungsrechte, ist der Verkäufer berechtig, 20 % der Auftragssumme pauschal als Schadensersatz zu verlangen. Den Käufer steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Sache geht mit Eintritt des Annahmeverzuges oder der Verletzung der Mitwirkungspflicht auf den Käufer über.

 

§ 4 Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag ist sofort fällig, spätestens jedoch 10 (in Worten: zehn) Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

2. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer,  sofern nichts vereinbart ist.

3. Der Käufer darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.

4. Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder sonstiger wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers nach Vertragsabschluss ist der Käufer berechtigt, weiter Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Für die zweite und jede weiter Mahnung berechnet der Verkäufer jeweils eine Gebühr von EURO 5,00. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer.

5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mangelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.

 

§ 5 Beschaffenheit und Mängelhaftung

1. Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in der Bestellung maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Käufers ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technische nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnliche Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form u. Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar.

2. Der Käufer verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigen Verwendungszweck beim Wareneingang zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Tritt der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer mitzuteilen.

3. Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderung an der Ware, die über eine Verwendung nach dem Stand der Technik und den Hinweisen des Verkäufers hinausgehen.

4. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann der Verkäufer im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach seiner Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern.

5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen mangelhafter Ware sind auf den vorhersehbaren und unvermeidlichen Schaden beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, durch rechtzeitige Untersuchung der Ware zum frühesten Zeitpunkt einen möglichen Schaden zu verringern.

6. Die Gewährleistungsfrist für neue Liefergegenstände beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware beim Käufer, es sei den, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen, in diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften. Für Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neubringung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate ab Abschluss der Nacherfüllung, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Vertragsgegenstand. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solang der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag nicht voll erfüllt hat.

7. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt, ist er unter Ausschluss der Rechte des Käufers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu minder, zu Nacherfüllung verpflichtet. Der Käufer hat dem Verkäufer eine angemessen Frist zu Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Verkäufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Sache erfolgen.

8. Bei unbegründeter, vom Käufer zu vertretener Inanspruchnahme, sei es, dass kein Mangel besteht oder der Mangel keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nach sich zieht, hat der Käufer sämtliche daraus dem Verkäufer entstanden Kosten zu erstatten.

 

§ 6  Mehr- und Minderlieferung

Je nach Art der Fabrikate sind bei der Lieferung Abweichungen auf die Stückzahl bis 10% gestattet, und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Abschlussmenge wie der einzelnen Teillieferungen.

 

§ 7 Werkzeugkosten

Sofern Werkzeugkosten anfallen, werden diese zu Selbstkosten berechnet und nach Ausführung des Auftrages für Anschlussaufträge beim Verkäufer aufbewahrt. Sie können dem Käufer nicht zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 8  Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen. Gegenüber Kaufleuten behält er sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderung vor. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Zahlung durch Wechsel erst  mit Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.

2. Bei Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag (insbesondere wegen Zahlungsverzug des Käufers) ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es ihm erlaubt, die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er wird dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er dem Verkäufer alle für die Wahrung seiner Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zu übergeben, insbesondere ein Kopie des Pfändungsprotokolls. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff Dritter entstehen, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.

4. Der Käufer wird die verkaufte Ware und unter deren Verwendung entstandene neue Ware getrennt identifizierbar lagern und verwalten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und gegen Schäden aus Feuer, Wasser oder Hagel versicher. Der Käufer tritt hiermit eventuelle Versicherungsansprüche an den Verkäufer ab.

5. Der Käufer darf, die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter verbinden oder verarbeiten. In diesem Fall erwirbt der Verkäufer an der neuen Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu herstellten Ware gemäß § 947 Abs. BGB.

6. Solang sich der Verkäufer nicht in Verzug befindet, ist er zur Weiterveräußerung der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware berechtigt. in diesem Fall tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.), die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt an den Verkäufer ab.

Im Falle der Veräußerung verbundener oder neu hergestellter Ware, tritt der Käufer die Forderungen, die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt im Verhältnis des Miteigentums an den Verkäufer ab. Der Käufer bleibt treuhänderisch zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt (Inkassobefugnis). Die Befugnis des Verkäufers zur Einziehung bleibt unberührt; der Verkäufer wird jedoch von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Vertragspflichten erfüllt, insbesondere sich nicht in Zahlungsverzug befindet.

7. Bei Eintritt einer Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug, erlischt die Inkassobefugnis. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich die Abtretungen seinen Abnehmern bekanntzugeben und dem Verkäufer die zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Wird der Käufer zahlungsunfähig, hat der Verkäufer entsprechend der Insolvenzordnung das Recht auf Aussonderung der Ware bzw. auf Ersatzaussonderung. Die auszusondernde Ware ist dem Verkäufer unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche zur Verfügung zu stellen und darf nicht ohne seine Zustimmung veräußert werden. Bei Verwertung der Vorbehaltsware rechnet der Verkäufer von dem erzielten Erlös die entsprechenden Kosten und Zinsen ab und nimmt die Verrechnung mit dem Kaufpreis vor. Ein Überschuss wird an den Käufer ausgekehrt.

8. Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.

9. Soweit der Wert der Sicherheit die vom Käufer zu begleichende Forderung um mehr als 20 % übersteigt, gibt der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die darüber hinausgehenden Sicherheiten frei.

 

§ 9 Haftung und Verjährung

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - und unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur bei:

  • Vorsatz oder
  • grober Fahrlässigkeit des Lieferers / der Organe oder leitender Angestellter oder
  • schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder
  • Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben

Wir haften weiterhin nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes und unterhalten eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit weltweiter Deckung begrenzt bis zur Höhe von EURO 3.000.000,00 pauschal für Personen und Sachschäden und EURO 100.00,00 für Vermögensschäden. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letztem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

2. Alle Ansprüche des Käufers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in zwölf (12) Monaten ab Lieferung des Liefergegenstandes. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

 

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Anwendbares Recht

1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers.

2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Hildesheim. Der Verkäufer kann den Käufer jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.

3. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns findet ausschließlich das für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

§ 11 Auslandsgeschäfte

Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

Bei Auslandslieferung sind besondere Vereinbarungen erforderlich. Sofern nichts anders schriftlich vereinbart wird, erfolgt die Lieferung Kasse gegen Dokumente, die Zahlung erfolgt in Euro und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung. Der Verkäufer ist berechtigt Vorauskasse oder Akkreditiv zu verlangen. Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der Käufer, ausgenommen Steuern, die vom Sitzland des Verkäufers erhoben werden.

 

§ 12 Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

 

§ 13 Wirksamkeit der Bestimmungen

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich; eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt.

 

Ihr Team von HWH Electronic